Satzung

SATZUNG

des

„Ausbildungszentrum für Natur- und Umweltbildung im Vogelsbergkreis – Naturerlebnishaus Heideberg e.V.“

Präambel

Der Verein „AZN Naturerlebnishaus Heideberg e.V.“ sieht sich als Nachfolge in der Tradition des „AZN (Ausbildungszentrum für Naturschutz im Vogelsbergkreis)“.

Diese Fassung der Satzung wurde am 04.12.2023 in der Mitgliederversammlung in Kirtorf beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ausbildungs-Zentrum für Natur- und Umweltbildung im Vogelsbergkreis – Naturerlebnishaus Heideberg e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. 
  1. Die informelle Bezeichnung lautet „AZN Naturerlebnishaus Heideberg e.V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in 36320 Kirtorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Durchführung von natur-, umwelt- und nachhaltigkeitspädagogischen Veranstaltungen,
    1. Erstellung von Bildungskonzepten und -materialien zur Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung,
    1. Ausrichtung von Seminaren und Fortbildungen zu den Themen Ökologie, Umwelt sowie Umweltbildung und Klimabildung für Kinder und Erwachsene,
    1. Ergänzung des Bildungsangebots im Vogelsbergkreis und darüber hinaus in umweltrelevanten und ökologischen Themen bzw. Vertiefung durch Aktionen in der Natur,
    1. Vermittlung eines naturwissenschaftlichen Verständnisses und Sensibilisierung von Kindern und Erwachsenen für Natur und Umwelt nach dem Konzept der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
    1. Der Verein kann die Satzungszwecke auch durch die Beauftragung Dritter verwirklichen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstands des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
  • Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach     § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit und diesbezügliche Vertragsinhalte sowie die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Gesamtvorstand auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung entsprechender Verträge ist der Gesamtvorstand unter umfassender Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB.
  5. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die Haushaltlage des Vereins. Näheres regelt die „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“.

§ 3 Mittel

Die für die Vereinsarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

Mitgliedsbeiträge,

Geld- und Sachspenden,

Öffentliche Zuschüsse,

Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,

Sonstige Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Dem Verein können als Mitglieder beitreten:

natürliche Personen,

juristische Personen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag ein Mitglied des Vereins zum Ehrenmitglied ernennen.

Die Mitgliedschaft endet

durch den Tod des Mitglieds,

durch Austritt, der bis spätestens 1.Oktober zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,

durch die Auflösung des Personenzusammenschlusses,

durch Erlöschen der Eigenschaft als Rechtspersönlichkeit,

durch den Ausschluss seitens des Vorstandes

Für ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Ausschluss aus dem Verein beantragt werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist binnen eines Monats schriftliche Beschwerde möglich, über die der Gesamtvorstand (s. § 6) endgültig entscheidet. Die Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eintreffen seiner Beschwerde schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines und findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. 
 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Wahlen erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur, wenn dies beantragt wird.

Über die Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem/der SchriftführerIn und dem/der Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen ist.

Die Mitgliederversammlung 

wählt den Vorstand auf 4 Jahre

wählt zwei KassenprüferInnen auf 4 Jahre,

nimmt den Kassenbericht entgegen und genehmigt den Jahresabschluss, 

beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

beschließt die Satzung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 7 Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
  2. dem/der Vorsitzenden
  3. den vier stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der KassenverwalterIn,
  5. dem/der SchriftführerIn, 

Im Vorstand sollen je ein Mitglied:

des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises

der Stadt Kirtorf

des NABU Kreisverbandes Vogelsbergkreis

und der NABU Gruppe Kirtorf

vertreten sein.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt. Bis dahin kann der Vorstand kommissarisch einen Vertreter ernennen.
     
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, verwaltet das Vermögen und beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel mit einfacher Mehrheit.
  • Zur Erfüllung des Vereinszwecks beschäftigt der Verein qualifizierte natur- und umweltpädagogische Fachkräfte. Die Einstellung obliegt dem Vorstand. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Angestellten des Vereins werden in einem Arbeitsvertrag geregelt.
  • Zu den Vorstandsitzungen ist der LeiterIn des „AZN – Naturerlebnishaus Heideberg“ einzuladen. Er/Sie hat das Recht gehört zu werden, ist aber nicht stimmberechtigt. Er/Sie wird in allen wesentlichen Entscheidungen, die den Verein betreffen, beteiligt.
  • Vorstandssitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Abwesenheit von einem/einer StellvertreterIn mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
  1. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden wird aus dem Kreis der stellvertretenden Vorsitzenden der/die LeiterIn der Vorstandssitzung gewählt.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/die die Sitzung leitet.
  • Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der SchriftführerIn und dem/der LeiterIn der Sitzung zu unterschreiben ist.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 
    Name und Anschrift,
    Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
    Funktion(en) im Verein. 
  2. Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  7. In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: 
    Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer 
    Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. 
  8. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
  9. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. 
  10. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  11. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  12. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  13. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dezidierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
  14. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Vermögen – zu gleichen Teilen – an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Vogelsberg e.V. und an den Kreisausschuss des Vogelsbergkreises, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  • Die Mittel müssen gemeinnützig verwendet werden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung ist am 04. Dezember 2023 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen in Kraft.

Dr. Martin Jatho                                Karl-Heinz Zobich

(Vorsitzender)                                    Rechner und komm. Schriftführer)